Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anerkennung von Lieferbedingungen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen.

2. Schriftform
Abweichungen von unseren Bedingungen müssen, wenn sie gültig sein sollen, schriftlich vereinbart werden. Mündliche und telefonische Abreden sind nur gültig, wenn sie schriftlich von uns bestätigt sind. Besondere Vereinbarungen mit unseren Vertretern sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns gültig.

3. Angebote, Unterlagen und Zeichnungen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Unterlagen und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere
    schriftliche Genehmigung keinen dritten Personen, insbesondere keinem Konkurrenten zugänglich gemacht werden. Urheberrecht und das Recht auf geistiges Eigentum sind zu wahren. Verstöße gegen diese Pflichten lösen eine Schadensersatzpflicht aus.

4. Art und Umfang der Leistungspflicht

  1. Für Art und Umfang der Lieferung und/oder Leistung ist ausschließlich die Bestellung maßgeblich. Wir sind nur verpflichtet, vollständig ausgefüllte Bestellformulare zu beliefern. Insbesondere muss das Bestellformular hinsichtlich der Preise und der Kundenanschrift vollständig ausgefüllt sein.
  2. Unsere Lieferungs- und Leistungsverpflichtung setzt die Kreditwürdigkeit des Bestellers voraus. Im Fall eintretender Vermögensverschlechterung verpflichtet sich der Besteller, die eintretende Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug-um-Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung in angemessener Pflicht zu beseitigen. Falls dies nicht erfüllt wird, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor. In diesem Fall wird ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ausgeschlossen.

5. Preisstellung

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist mit ihrem jeweils gültigen Satz zusätzlich zu entrichten.
  2. Die Preise gelten bei Lieferung ab unserem Geschäftssitz. Verpackungs- und Versandkosten trägt der Empfänger, es sei denn, Abweichendes ist schriftlich vereinbart. Der Versand der Waren geschieht jedoch stets auf Gefahr des Empfängers.
  3. Die Erhöhung von Tariflöhnen, Materialpreisen und anderen preisbestimmenden Faktoren berechtigen zu angemessenen Preisaufschlägen. Lehnt der Besteller eine Preiserhöhung ganz oder teilweise ab, so sind beide Vertragspartner berechtigt, binnen zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.

6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. An unbekannte Besteller erfolgt der Versand unter Nachnahme ohne Skonto. Bei Zahlung mittels diskontfähiger Akzepte gehen die Diskont- und Wechselspesen zu Lasten des Bestellers. Ein Skonto-Abzug ist nur zulässig, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.

7. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, mindestens jedoch 6 %.

8. Lieferzeit
Sämtliche Aufträge werden unter der Voraussetzung der Liefermöglichkeit angenommen. Die Auslieferung erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bestellung. Der Kunde kann uns nach Überschreitung des Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens drei Wochen mit der Erklärung setzen, dass er die Abnahme nach Ablauf der Frist ablehne.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Lager verlassen hat. Richtige und rechtzeitige Selbstlieferung bleibt vorbehalten.
Die Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Lieferverzuges angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten, zum Beispiel Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden.

9. Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen versandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

10. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber Käufer in laufende Rechnung buchen. Als Bezahlung gilt erst der endgültige Eingang des Gegenwerts bei uns.
Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einbeziehung erforderlichen Angaben
über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darin einig, dass der Abnehmer
dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer dem Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei Zahlungsverzug und
Bekanntwerden von die Kreditwürdigkeit mindernden Umständen sind wir berechtigt, ohne weitere Zustimmung des Kunden unser Eigentum zurückzuholen. Eine Rücktrittserklärung vom Vertrag ist hiermit nicht verbunden. Der Abnehmer ist verpflichtet, auf unser ausdrückliches Verlangen die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Auf unser Verlangen hat er den Abschluss einer entsprechenden Versicherung nachzuweisen. Ansprüche des Abnehmers gegen die Versicherungsgesellschaft auf Ersatzleistungen tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

11. Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist der Liefergegenstand oder das Werk mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant, nach seiner Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen zehn Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate und beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer.
Es ist uns freigestellt, Arbeiten im Rahmen der Sachmängelgewährleistung am Ort des Abnehmers vorzunehmen oder die Rücksendung der schadhaften Teile zu verlangen.
Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen ohne den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer das Recht, die Vergütung in angemessenem Umfang herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Für Nachbesserungen haftet der Lieferant wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung. Für Nachbesserungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
Die Sachmängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Nichtbeachtung von Vorschriften des Lieferanten, unerlaubter Eingriffe oder nicht vorgesehener elektrischer oder chemischer Einflüsse entstanden sind.
Für etwa seitens des Abnehmers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen, Verarbeitungen und Instandsetzungsarbeiten haftet der Lieferant nicht. Änderungen in Form, Farbton oder Material berechtigen nicht zu Beanstandungen, soweit die Abweichung gegenüber dem Prospekt oder dem angegebenen Muster nicht erheblich ist und die Abweichung für den Abnehmer zumutbar ist, also insbesondere die Verkaufbarkeit nicht darunter leidet. Entsprechendes gilt für Lieferungen aufgrund von Nachbestellungen.
Weitere Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferanten und seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend gehaftet wird.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten, seiner leitenden Angestellten oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Ein Rücktrittsrecht steht dem Abnehmer, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche, auch solcher aus Ziffer 11, in diesen Fällen zu.
Obiges gilt nicht im Falle zugesicherter Eigenschaften.

13. Leistungsverweigerungs-, Zurückhaltungs- und Aufrechnungsrecht
Der Abnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

14. Rücknahme zur Gutschrift
Warenrücknahmen sind nur ausnahmsweise und nur mit unserer Zustimmung möglich. Bei Gutschriften behalten wir uns einen Abzug in Höhe von 15 % des Nettopreises vor.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten, es sei denn, es wurde Abweichendes zwischen den Vertragspartnern vereinbart oder aus der Natur des Vertragsverhältnisses ergibt sich etwas anderes. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers. Dies gilt auch für den Wechsel- und Scheckprozess.

16. Datenschutz
Es gelten die aktuellen Datenschutzbestimmungen nach DSGVO. Die Datenschutzerklärung kann unter hier abgerufen werden.

17. Unterrichtung zur Datenverarbeitung
Zur ordnungsgemäßen Abwicklung Ihres Auftrags werden die von Ihnen angegebenen Daten von der Brillenmann GmbH & Co. KG, der Brillenmann Verwaltungsgesellschaft mbH und Gruppe sowie notwendigen
Unternehmen, die dazu beitragen den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt und zu Zwecken der Kundenbetreuung, Kundenbefragung und der Marktforschung
genutzt und an beauftragte Dienstleister weitergegeben.Ferner sind Sie damit einverstanden, dass wir Sie zu den vorgenannten Zwecken telefonisch, per E-Mail, per Post und durch den Handelsvertreter oder Außendienstmitarbeiter vor Ort kontaktieren dürfen.

18. Auskunftsrecht und Widerrufsrecht; Verantwortliche Stelle
Sie können von der Brillenmann GmbH & Co. KG, der Brillenmann Verwaltungsgesellschaft mbH und Gruppe sowie notwendigen Unternehmen, die dazu beitragen den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, jederzeit Auskunft über die gespeicherten personen- und firmenbezogenen Daten erhalten, sowie jederzeit deren Berechtigung, Sperrung, sowie bei Vorliegen der dementsprechenden Voraussetzungen Löschung verlangen.Außerdem können Sie Ihre Einwilligungserklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft ändern oder widerrufen. Zur Ausübung des Auskunftsrechts und des Widerrufsrechts sowie zur Änderung Ihrer Einwilligungserklärung wenden Sie sich bitte an die Brillenmann GmbH & Co. KG, Mollenbachstraße 6, 71229 Renningen.
Die Brillenmann GmbH & Co. KG ist verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG.

19. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches und europäisches Recht.